Jetzt hat ein Oberlandesgericht entschieden:
Reiseveranstalter dürfen sich im Kleingedruckten ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen künftig nicht mehr Änderungen der Flugzeiten vorbehalten.
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschied in einem am 12. Februar 2013 bekannt gemachten Urteil, dass solche Klauseln unwirksam sind. Damit gab der für das Reiserecht zuständige 11. Zivilsenat des OLG einem Unterlassensbegehren des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen unverbindliche Flugzeiten statt.
Bisher war es dem Reiseveranstalter aufgrund des Vorbehalts, „die Flugzeiten sind unverbindlich, oder voraussichtlich“, möglich, nach der Buchung der Reise Abflugzeiten einseitig neu festzulegen oder zu verändern. Hier der Artikel.
Bleibt abzuwarten wie jetzt die Reiseveranstalter reagieren.
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